Allgemeine Nutzungsbedingungen
Spezielle Vorschriften zur Park- und Halteerlaubnis
Höchstgeschwindigkeiten (siehe Ziffer 3)
Parkdauer (siehe Ziffer 4)
Parkgebühren (siehe Ziffer 23)
Illegale Nutzung (siehe Ziffer 24)
Vermüllung (siehe Ziffer 25)
Betreffend:
Areal "Petersweg 13-17" in 55252 Mainz-Kastel
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1.
Der Eigentümer/Vermieter verweist hinsichtlich des Betretens des gesamten Areals und bei Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsbedingungen und Vorschriften ausdrücklich auf die Straftatbestandsmerkmale des § 123 ff. StGB, vornehmlich das Sich-nicht-Entfernen vom Areal trotz Aufforderung eines Berechtigten, und - damit einhergehend -, das Selbsthilferecht des Eigentümers und dessen Besitzdieners, notfalls nach § 32 StGB.
2.
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter für die Mietdauer einen kostenpflichtigen Stellplatz im vereinbarten Parkobjekt zur Verfügung zu stellen, sofern er gewerbemietvertraglich darauf einen Rechtsanspruch haben sollte. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen des Mieters einen Stellplatz zur Verfügung zu stellen oder das Befahren / Parken von dieser Personengruppe zu gewähren. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes besteht nur, soweit dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Auch in diesem Fall ist der Vermieter nicht verpflichtet, unbefugt auf diesem Stellplatz abgestellte Fahrzeuge Dritter zu entfernen bzw. den Stellplatz in anderer Weise freizuhalten. Der Vermieter kann dem Mieter jederzeit einen anderen Stellplatz zuweisen.
3.
Der Eigentümer weist ausdrücklich darauf
hin, dass mit Beginn des Befahrens
der Firmenstrasse von Eingangstor zum Blauen Tor eine
Höchstgeschwin-digkeit von 10 km/h und ansonsten auf dem gesamten Firmenareal, beginnend bei durchfahren des Blauen
Tors, Schrittgeschwindigkeit (5 km/h) gilt.
4.
Das gesamt Areal "Petersweg 13 - 17" ist als Parkraumbewirtschaftungs-zone entsprechen der StVO anzusehen. Dies wird durch das Verkehrszeichen 314.1 bei Befahren des Firmenareals eindeutig angezeigt.
Die maximale Parkdauer beträgt 2 Stunden, wobei sich die Höchstpark-dauer auf die Summe aller Parkvorgänge innerhalb eines Tages (00:00 Uhr bis 23:59 Uhr) bezieht (Tageskontingent). Wiederholtes Ein- und Ausfahren ist erlaubt, solange die Gesamtparkdauer von 2 Stunden nicht überschritten wird. Ausgenommen hiervon sind Dauermieter.
5.
Parken ist nur auf den markierten oder anderweitig ausgewiesenen Stellflächen erlaubt.
Von der Nutzung ausdrücklich ausgeschlossen sind:
- Fahrzeuge, die nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind;
- Fahrzeuge, die mit feuergefährlichen oder explosiven Stoffen, ätzenden Chemikalien
oder Gefahrgütern und Müll jeglicher Art beladen sind;
- Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Abmessungen die markierten Abstellflächen oder die
zulässige Höhe überragen oder die zulässige Gesamtmasse / Achslast überschreiten.
Verboten sind:
- unnötiges Laufenlassen der Motoren, Hupen, Belästigungen der Nachbarschaft
durch Lärm und Rauch;
- Befahren mit einer Geschwindigkeit schneller als Schrittgeschwindigkeit;
- Abstellen mit undichtem Tank, Vergaser oder Motor;
- Reinigen und Reparieren abgestellter Fahrzeuge.
6.
Der Stellplatz darf ausschließlich zur
Einstellung von Kraftfahrzeugen (Kfz) genutzt werden, die zum Verkehr
auf öffentlichen Straßen zugelassenen sind. Eine Nutzungs-überlassung
des Stellplatzes an Dritte ist unzulässig. Bei der
Nutzung des Parkobjektes hat der Mieter alle Benutzungsbedingungen und
-bestimmungen zu beachten. Die Anweisungen des Personals des Vermieters
sind zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, sofern nicht durch Beschilderung anderes beschieden wird.
7.
Der Mieter des Stellplatzes hat sein Fahrzeug so auf dem markierten Stellplatz abzu-
stellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auf dem benachbarten Parkplatz möglich ist.
8.
Das unberechtigte Benutzen eines Parkplatzes und einer Freifläche ohne Deckung durch mietrechtliche ist nicht statthaft. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung wird ein Antrag auf strafrechtliche Verfolgung gestellt.
Die Überlassung angemieter Flächen an andere Mieter ist nicht statthaft.
Zusätzlich wird eine Mietgebühr in Höhe einer Tageshöchstgebühr zzgl. Bearbeitungs-kosten erhoben. Zur Höhe und Aufschlüsselung der Mietgebühr siehe Ziffer 23.
9.
Der Vermieter kann vorschriftswidrig oder unberechtigt abgestellte Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des Mieters entfernen lassen. Vorschriftswidrig oder unberechtigt ist jedes Fahrzeug welchem kein Parkplatz / keine Stellfläche durch den Vermieter zugewiesen wurde. Näheres ist aus den Mietverträgen und etwaigen Nachträgen ersichtlich.
10.
Bei Dauermietern wird die Miete jeweils für einen Kalendermonat im voraus gezahlt. Ist bei Vertragsschluß der vereinbarte Zahlungstermin bereits verstrichen, so wird die Miete mit dem nächsten Zahlungstermin fällig. Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Auf-rechnung ist dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.
Der Vermieter ist berechtigt bei Zahlungsverzug des Mieters von mehr als zehn Tagen und vorangegangener Mahnung die Parkerlaubnis bis zur vollständigen Zahlung der rückständigen Beträge zu sperren. Die Mahngebühr beträgt ab der 2. Mahnung je EUR 40,00. Bei einer vom Mieter zu vertretenden Bankrücklastschrift ist der Mieter zur Erstattung etwaiger Bankgebühren verpflichtet. Die anfallende Bankgebühr beträgt zur Zeit EUR 6,00.
11.
Der Vermieter kann auf Kosten und Gefahr des Mieters und dessen Mitarbeitern dessen
Fahrzeuge
vom Parkplatz entfernen lassen, wenn die fällige Miete nicht entrichtet
wurde oder das Kfz an nicht zugelassener / zugewiesener Stelle parkt.
12.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Dauerparkverhältnissen den Mietzins während der Vertragslaufzeit anzupassen. Dem Mieter steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des Monats vor Wirksamwerden der Tarifanpassung zu.
13.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann insbesondere in folgenden Fällen erfolgen
- Zahlungsverzug des Mieters auch nach der 2. Mahnung;
- fortgesetzter Verstoß des Mieters - trotz schriftlicher Abmahnung - gegen
gesetzliche oder ordnungsbehördliche Vorschriften, die hier vorliegenden
"Allgemeinen Nutzungsbedingungen" und "Speziellen Vorschriften zur Park- und
Halteerlaubnis", insbesondere
- illegales Parken und
- überhöhte Geschwindigkeit
auf dem gesamten Areal. Dies gilt auch bei widerrechtlichem Verhalten von Mit-
arbeitern des Mieter.
- Verstöße gegen die Pflichten aus dem abgeschlossenen Gewerbemietvertrag.
14.
Die Einstellung des Kfz erfolgt auf Gefahr des Mieters. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhutspflicht für das eingestellten Kfz, insbesondere keine Bewachung oder Verwahrung. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Diebstahlschäden an eingestellten Fahrzeugen oder darin verbliebenen Gegenständen. Es erfolgt kein Winterdienst. Das Betreten des gesamten Geländes erfolgt auf eigene Gefahr.
15.
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt
nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Vermieters beruhen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht wurden.
16.
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Mitarbeiter, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen verursachten Schäden, die dem Vermieter oder Dritten zugefügt wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch für von ihm zu vertretende Verunreinigungen des Geländes. Der Mieter ist verpflichtet, von ihm verursachte Schäden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Geländes zu melden.
17.
Der Mieter hat für die Reinhaltung eines Stellplatzes (Beseitigung von Vermüllung, Grün-
bewuchs aller Art u.ä.) selbst Sorge zu tragen.
18.
Die Möglichkeit zum Befahren des Areals kann Mitarbeitern von Mietern, die wiederholt, heisst mindestens in drei Fällen, gegen die Nutzungsbedin-gungen verstossen durch den Eigentümer untersagt werden.
Als besonders schwerer Verstoss gilt
- Abstellen von
Fahrzeugen auf nicht angemieteten Flächen
- Abstellen von Fahrzeugen vor Toren
- Abstellen von Fahrzeugen vor Containern
- Abstellen von Fahrzeugen auf Gruben
- Abstellen von Fahrzeugen welche andere Fahrzeuge an der freien
Zufahrt des Areals und des angemeiteten Objektes behindern
- Verstösse gegen die Höchstgeschwindigkeiten
Hierzu genügt es den Mieter über die Vorkommnisse schriftlich zu informieren. Zur Dokumentation reichen fotografische/filmische Aufnahmen.
Sollte sich der Mitarbeiter nicht an das Befahrensverbot halten, so droht dem Mieter eine Abmahnung. Das Fahrzeug selbst wird auf Kosten des Mieters abgeschleppt und ist von diesem auszulösen.
Auf die BGH Rechtsprechung wird verwiesen.
19.
Besucher haben außerhalb des Geländes auf dem öffentlichen Parkplatz zu parken sofern die hierzu ausgewiesenen Besucherparkplätze belegt sein sollten. Ihnen steht keine Parkerlaubnis zu, es sei denn, der Mieter verfügt über einen Besucherpark-ausweis, entsprechend dem Muster unter 21.b., den er dem Besucher für den Zeitraum der Anwesenheit überläßt. Selbiger ist gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe zu legen. Nicht mit Besucherausweis gekennzeichnete Fahrzeuge werden auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt. Auf die BGH Rechtsprechung wird verwiesen.
20. Lieferanten steht eine Halteerlaubnis in den Einschränkungen der StVO zu.
21. [Entfallen]
22.
Mieter mit Parkausweisen sind berechtigt auf den Ihnen zugewiesenen Parkplätzen zu
halten / zu parken. Die Parkzeit wird durch den Parkausweis festgelegt.
Nachstehend ein Muster für einen
a. Unbeschränkten Parkausweis
b. Besucherausweis
23.
Die Höchstparkdauer beträgt 2 Stunden. Sie ist durch eine gut sichtbare, hinter der
Windschutzscheibe liegende, Parkscheibe nachzuweisen. Die Zeiteinheit "Tag" wird
auf dem gesamten Areal als der Zeitraum definiert, der der gewöhnlichen Geschäftszeit
entspricht. Dies ist der Zeitraum zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr. In der Nachtzeit ist das Abstellen von Fahrzeugen untersagt, es sei denn der Halter verfügt über einen ent-
sprechenden Dauerparkplatz oder Sonder-Parkausweis.
24.
Parkentgelte für Parkzeitüberschreitung, fehlende Parkscheibe u.a.
1. Pkw 2,00 Euro pro Stunde oder 20,00 Euro pro Tag
2.1 Lkw ≤ 3,5 t zGG 3,00 Euro pro Stunde oder 30,00 Euro pro Tag
2.2 Lkw ≤ 7,5 t zGG 4,00 Euro pro Stunde oder 35,00 Euro pro Tag
2.3 Lkw > 7,5 t zGG 6,00 Euro pro Stunde oder 50,00 Euro pro Tag
Hinweis: Das Parken auf dem Gelände mit Fahrzeugen > 7,5 t zGG ist verboten!
3.1 Wohnwagen 3,00 Euro pro Stunde oder 30,00 Euro pro Tag
3.2 Wohnmobil 4,00 Euro pro Stunde oder 35,00 Euro pro Tag
4. Anhänger/Container
4.1 klein (max. ≤ 5m² Fl./≤ 5m³) 2,00 Euro pro Stunde oder 20,00 Euro pro Tag
4.2 mittel (max. ≤ 7m² Fl./≤ 7m³) 3,00 Euro pro Stunde oder 30,00 Euro pro Tag
4.3 gross (max. > 7m² Fl./> 7m³) 4,00 Euro pro Stunde oder 35,00 Euro pro Tag
5. Sonstige Kfz 2,00 Euro pro Stunde oder 15,00 Euro pro Tag
Diese Sätze gelten in gleicher Höhe für obenstehend aufgeführte Fahrzeuge, die
ohne mietvertragliche Genehmigung (sog. „Illegales Abstellen“) geparkt oder
abgestellt werden und zwar in gleicher Weise für angemietete oder nicht ange-
mietete Flächen, da angemietete Flächen immer zweckgebunden sind und nicht
zweckentfremdet werden dürfen.
6. Beim Parken auf ausgewiesenen Mieter-, Behinderten-, Frauenparkplätzen oder
außerhalb markierter/beschilderter Stellplätze erhöht sich das Parkentgelt um
25% pro angefangener Stunde bzw. 25% pro Tag.
7. Illegales Befahren in Tateinheit mit Parken kostet nach Ablauf der
Höchstparkdauer und in Abhängigkeit vom Kfz mindestens 120 Euro
(Verwaltungsgebühr, Halterermittlung, Parkgebühren) zzgl. Abschleppkosten.
Auf die BGH Rechtsprechung wird verwiesen.
8. Das Abstellen amtl. nicht für den Straßenverkehr zugelassener Fahrzeuge,
umgangssprachlich "abgemeldeter" Fahrzeuge, führt zur Geltendmachung
umfangreicher Schadenersatzforderungen. Halter werden ermittelt und zur
Verantwortung gezogen.
Auf die BGH Rechtsprechung wird verwiesen.
25.
Illegale Nutzung
Für den Fall illegaler Nutzung von Flächen erhebt der Eigentümer von jedweder
natürlichen oder juristischen Person nachstehende Nutzungsentschädigung, wobei
es dabei keine Rolle spielt, ob die natürliche oder juristische Person offiziell Mieter
auf dem Areal ist, oder nicht:
1. Freifläche: 3,50 €/m² pro Monat,
2. Teilweise überdachte Freifläche: 4,00 €/m² pro Monat,
3. Überdachte Freifläche: 5,00 €/m² pro Monat,
4. Belegung bereits vermieteter Flächen jedweder Art: 7,50 €/m² pro Monat unter
Hinzurechnung aller Regressansprüche durch den Mieter gegen den Vermieter.
Die illegal genutzten Flächen werden sowohl in der Länge, wie auch in der Breite auf
volle Meter aufgerundet. Pkw werden standardmäßig mit 15 m², Zweiräder mit
2 m² und Fahrzeuge größerer Bauart mit der tatsächlichen Flächenbelegung abge-
rechnet.
Weitergehende Schadenersatzansprüche werden ausdrücklich vorbehalten.
Ebenfalls vorbehalten bleibt die strafrechtlich relevante Anzeige wegen des Entzugs
von Eigentum i. V. m. Hausfriedensbruch.
26.
Vermüllung, Zwischenlagerung von Abfall/Müll/Gartenabfällen oder ähnlichen Substanzen
Es ist Mietern und Nutzern des Areals strengstens untersagt, angemietete und/oder
zur (Mitbe-) Nutzung überlassene Flächen mit Abfall bzw. Müll jedweder Art zu
verunreinigen.
Unter dieses Verbot fällt auch die Zwischenlagerung von Abfall/Müll/Grünzeug o.ä
jeglicher Art, Größe und Beschaffenheit, dies auch in Abfallbehältnissen.
Das Abstellen von Müllbehältern außerhalb angemieteter Flächen und
auf allgemein zugänglichen Flächen ist strengstens untersagt und
kann zu einer Abmahnung führen.
Der Vermieter behält sich vor, diesen auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen.
Die Kosten der Beseitigung (Räumung, Gebühren etc.) werden dem Mieter/Nutzer in
Rechnung gestellt. Weitergehender Schadenersatz wird ausdrücklich vorbehalten.
27. Lageplan
28. Kontakt: park+halt@ludwig-fey.de
Mainz-Kastel im September 2022
Ludwig Fey Patrimonium UG (h) & Co. KG
Der Eigentümer
[Veröffentlichte Fassung: 1.006-B20F-7][September 2022]